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Hinweis über Ordnungswidrigkeiten an Gewässern bzw. Gewässerrandstreifen

Bad Gottleuba-Berggießhübel

Ablagerung von Grünschnitt im Uferbereich

 

Aus aktuellem Anlass möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass in und an Gewässern bzw. ihren Uferrandstreifen Ablagerungen von Abfall, wie Grün-, Baum- bzw. Strauchschnittabfälle und Bauschutt nicht vorgenommen werden dürfen. Vielfach ist die Absicht erkennbar, sich dieser Dinge zu entledigen, oft wohl in der Hoffnung, dass das nächste Hochwasser alles fortträgt. Aber genau das stellt eine Zusätzliche Gefahr beim Eintritt von Hochwasser dar.

Im Bereich des Baches „Am alten Oelsner Weg“ im OT Bad Gottleuba ist wiederholt der Durchlass mit Grünschnitt verstopft. Dadurch wird ein Rückstau verursacht und das Wasser läuft in das angrenzende Grundstück und in den Keller des Hauses.

 

Das Einbringen fester Stoffe in Gewässer stellt einen erlaubnisbedürftigen Benutzungstatbestand i.S. §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1696) dar. Gemäß § 26 WHG dürfen feste Stoffe nicht zum Zweck in ein Gewässer eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Sie dürfen an einem Ufer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers ...nicht zu besorgen ist.

Bei Zuwiderhandlungen nach § 41 WHG droht eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.

Auch gemäß § 50 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind die Ufer der Gewässer zur Erhaltung deren ökologischer Funktion sowie zum Schutz vor diffusem Stoffeintrag zu schützen.

Als Gewässerrandstreifen gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von 10 Metern, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von 5 Metern.

Es besteht die Sorge, dass bei Hochwasser die Ablagerungen abgeschwemmt werden und die öffentliche Ordnung gefährden.

Wir möchten hiermit darum bitten, aufgeführte Ablagerungen zu vermeiden, vorhandene unverzüglich zu beseitigen und für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass erneute Ablagerungen im genannten Bereich nicht mehr erfolgen.

 

 

Rundholz

Ordnungswesen