Lohnkostenerstattung für freigestellte Einsatzkräfte
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Datum: |
10.08.2022 |
Nr.: |
297 |
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Waldbrand in der Hinteren Sächsischen Schweiz – Lohnkostenerstattung für freigestellte Einsatzkräfte
Hinsichtlich der Erstattung von Lohnfortzahlungen der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zum Zwecke der Katastrophenbekämpfung freistellen, bzw. bei Verdienstausfall von selbstständig Tätigen wird klargestellt, dass Arbeitgeber oder Dienstherren verpflichtet sind, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) - u. a. die Teilnahme an Einsätzen - Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten.
Die Beträge können den privaten Arbeitgebern erstattet werden. Das erfolgt durch
- die Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
- die Träger der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer im Katastrophenschutz.
Ehrenamtliche Helfer, die nicht Arbeitnehmer sind, z. B. Freiberufler und sonstige Selbstständige, haben einen Erstattungsanspruch für Verdienstausfall von höchstens 24 Euro pro Stunde. Pro Tag werden höchstens 10 Stunden Verdienstausfall erstattet, wobei angefangene Stunden als volle Stunden gezählt werden. Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
Der Landkreis trägt gemäß § 65 SächsBRKG die Kosten, die während eines Katastrophenvoralarmes oder eines Katastrophenalarmes bei der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden unter anderem durch
- den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren,
- den Einsatz der nach § 40 SächsBRKG im Katastrophenschutz Mitwirkenden, soweit dieser auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte und
- die Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund
entstehen.