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Das Ordnungsamt informiert

 

Der Winter ist da ....

Aus gegebenem Anlass möchten wir hiermit alle Haus- und Grundstückseigentümer an die Räum- und Streupflicht erinnern.

 

Der Winter ist da ...


Freie Sicht nach allen Seiten - Das Ordnungswesen bittet um Ihre Mithilfe!

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Le-bensräume für, Mensch und Tier bei. ...

 

Der Winter ist da ...


Reinigung

 

 

 

Das Ordnungswesen informiert!                                                                          

 

Bei Kontrollen im Stadtgebiet wurde festgestellt, dass einige Gehwege nicht ordnungsgemäß gereinigt werden. Insbesondere wird Bewuchs wie Unkraut oder Laub nicht beseitigt. Aus diesem Anlass möchten wir hiermit alle Haus- und Grundstückseigentümer nochmals an die allgemeine Straßenreinigungspflicht hinweisen.

 

Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

  1. Die Gehwege und Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen. dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern. Verunreinigungen, Laub und Unkraut.
  2. Übermäßiger Staubentwicklung, beim Straßenreinigen ist durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen.
  3. Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straße nicht beschädigen.
  4. Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zu geführt. noch Straßensinkkästen. sonstigen Entwässerungsanlagen. Straßen- oder Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörben. Wertstoffcontainern) oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Brunnen. Gewässern) zugeführt werden.

Reinigungsfläche

  1. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis einschließlich der Straßenrinne (Schnittgerinne) und sofern diese nicht vorhanden bis an den Rand der Fahrbahn. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenrinnen bzw. Fahrbahnränder.
  2. Auf Staats- und Kreisstraßen erstreckt sich die zu reinigende Fläche vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt. bis einschließlich des Gehweges. soweit dieser vorhanden ist. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Gehwegkanten.

Bei Nichtbeachtung der Reinigungsflicht werden die Verpflichteten schriftlich aufgefordert, ihren Pflichten nachzukommen. Gegebenenfalls kann dies zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren führen, welches mit einer Geldbuße bewährt ist.

 

 

 

Rundholz

Ordnungswesen


Das Ordnungswesen bittet um Beachtung!

 

Gemäß § 4 der Polizeiverordnung sind alle Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen generell an der Leine zu führen. Zudem müssen gefährliche Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
Hier nochmal zur Erinnerung ein Auszug aus der aktuellen Polizeiverordnung. ...

 

vom 25.01.2022


Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Wegen und Plätzen

 

Eine wichtige Vorschrift im Pflanzenschutzgesetz besagt, dass Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Kulturland) angewendet werden dürfen. ...

 

 

vom 09.06.2021

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Eine wichtige Vorschrift im Pflanzenschutzgesetz besagt, ...


Gassi gehen - kein Problem

Sehr geehrter Hundehalter, liebe Tierfreunde,

haben Sie sich nicht auch schon einmal geärgert, wenn Sie in einen Haufen Hundekot getreten sind oder wenn ein fremder Hund sein „Geschäft“ auf Ihrem Grundstück hinterlassen hat? ...

 

vom 04.06.2021

Finger_nach_unten_02

Sehr geehrter Hundehalter, liebe Tierfreunde


Reinigungspflicht - Das Ordnungswesen informiert

Bei Kontrollen im Stadtgebiet wurde festgestellt, dass einige Gehwege nicht ordnungsgemäß gereinigt werden. Insbesondere wird Bewuchs wie Unkraut oder Laub nicht beseitigt. Aus diesem Anlass möchten wir hiermit alle Haus- und Grundstückseigentümer nochmals an die allgemeine Straßenreinigungspflicht hinweisen.

 

vom 19.02.2018

Finger_nach_unten_02

Reinigungspflicht


Hinweis über Ordnungswidrigkeiten an Gewässern bzw. Gewässerrandstreifen

Ablagerung von Grünschnitt im Uferbereich

Aus aktuellem Anlass möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass in und an Gewässern bzw. ihren Uferrandstreifen Ablagerungen von Abfall, wie Grün-, Baum- bzw. Strauchschnittabfälle und Bauschutt nicht vorgenommen werden dürfen. ...

 

vom 04.01.2018

Finger_nach_unten_02

Ablagerung von Grünschnitt im Uferbereich