Das Ordnungsamt informiert
Der Winter ist da ....
Aus gegebenem Anlass möchten wir hiermit alle Haus- und Grundstückseigentümer an die Räum- und Streupflicht erinnern.
Freie Sicht nach allen Seiten - Das Ordnungswesen bittet um Ihre Mithilfe!
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Le-bensräume für, Mensch und Tier bei. ...
Das Ordnungswesen informiert!
Bei Kontrollen im Stadtgebiet wurde festgestellt, dass einige Gehwege nicht ordnungsgemäß gereinigt werden. Insbesondere wird Bewuchs wie Unkraut oder Laub nicht beseitigt. Aus diesem Anlass möchten wir hiermit alle Haus- und Grundstückseigentümer nochmals an die allgemeine Straßenreinigungspflicht hinweisen.
Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
- Die Gehwege und Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen. dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern. Verunreinigungen, Laub und Unkraut.
- Übermäßiger Staubentwicklung, beim Straßenreinigen ist durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen.
- Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straße nicht beschädigen.
- Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zu geführt. noch Straßensinkkästen. sonstigen Entwässerungsanlagen. Straßen- oder Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörben. Wertstoffcontainern) oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Brunnen. Gewässern) zugeführt werden.
Reinigungsfläche
- Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis einschließlich der Straßenrinne (Schnittgerinne) und sofern diese nicht vorhanden bis an den Rand der Fahrbahn. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenrinnen bzw. Fahrbahnränder.
- Auf Staats- und Kreisstraßen erstreckt sich die zu reinigende Fläche vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt. bis einschließlich des Gehweges. soweit dieser vorhanden ist. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Gehwegkanten.
Bei Nichtbeachtung der Reinigungsflicht werden die Verpflichteten schriftlich aufgefordert, ihren Pflichten nachzukommen. Gegebenenfalls kann dies zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren führen, welches mit einer Geldbuße bewährt ist.
Rundholz
Ordnungswesen
Das Ordnungswesen bittet um Beachtung!
Gemäß § 4 der Polizeiverordnung sind alle Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen generell an der Leine zu führen. Zudem müssen gefährliche Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
Hier nochmal zur Erinnerung ein Auszug aus der aktuellen Polizeiverordnung. ...
vom 25.01.2022
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Wegen und Plätzen
Eine wichtige Vorschrift im Pflanzenschutzgesetz besagt, dass Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Kulturland) angewendet werden dürfen. ...
vom 09.06.2021
Eine wichtige Vorschrift im Pflanzenschutzgesetz besagt, ...
Gassi gehen - kein Problem
Sehr geehrter Hundehalter, liebe Tierfreunde,
haben Sie sich nicht auch schon einmal geärgert, wenn Sie in einen Haufen Hundekot getreten sind oder wenn ein fremder Hund sein „Geschäft“ auf Ihrem Grundstück hinterlassen hat? ...
vom 04.06.2021
Sehr geehrter Hundehalter, liebe Tierfreunde
Reinigungspflicht - Das Ordnungswesen informiert
Bei Kontrollen im Stadtgebiet wurde festgestellt, dass einige Gehwege nicht ordnungsgemäß gereinigt werden. Insbesondere wird Bewuchs wie Unkraut oder Laub nicht beseitigt. Aus diesem Anlass möchten wir hiermit alle Haus- und Grundstückseigentümer nochmals an die allgemeine Straßenreinigungspflicht hinweisen.
vom 19.02.2018
Hinweis über Ordnungswidrigkeiten an Gewässern bzw. Gewässerrandstreifen
Ablagerung von Grünschnitt im Uferbereich
Aus aktuellem Anlass möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass in und an Gewässern bzw. ihren Uferrandstreifen Ablagerungen von Abfall, wie Grün-, Baum- bzw. Strauchschnittabfälle und Bauschutt nicht vorgenommen werden dürfen. ...
vom 04.01.2018
Ablagerung von Grünschnitt im Uferbereich